Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Werner & Pfleiderer Lebensmitteltechnik GmbH
1. Geltungsbereich/Auftragserteilung
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und der Werner & Pfleiderer Lebensmitteltechnik GmbH, im Weiteren WPL genannt, richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2. Kontrakte legen den Liefergegenstand und die Konditionen fest und sind verbindlich, wenn sie auf WPL-Formularen mit ordnungsgemäßer Unterschrift erteilt werden und vom Lieferer gegengezeichnet bei WPL vorliegen. Letzteres gilt auch für Änderungen.
Durch die in dem Kontrakt aufgeführte WPL-Material-Nr. sowie die dazu erstellte Dokumentation wird der Liefergegenstand spezifiziert. Eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für Lieferungen entsteht erst durch die von WPL erteilten Lieferplaneinteilungen oder Abrufbestellungen, welche in Textform gem. § 126 b BGB ohne Unterschrift an den Lieferer übermittelt werden können, sofern der Lieferer nicht binnen 7 Tagen seit Zugang widerspricht.
1.3. Einzelbestellungen (Bestellungen) außerhalb des Regelungsbereichs von Kontrakten können bis zu einem jeweils von WPL angegebenen Höchstbestellwert unter Verzicht auf das Unterschriftserfordernis in Textform gem. § 126 b BGB erteilt werden. Sofern der Lieferer der Einzelbestellung nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, gilt diese als vom Lieferer angenommen ohne dass es einer Auftragsbestätigung bedarf.
1.4. Eine Übertragung des Auftrages an Dritte ist ohne Einwilligung von WPL nicht gestattet.
1.5. Produktänderungen bzw. Umstellungen in der Fertigung des Lieferers, die zur Änderung der Spezifikation der Zeichnungen oder Qualitätsstandards führen oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf Betriebssicherheit und Funktion der WPL-Produkte haben, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WPL zulässig.
2. Liefer- und Leistungstermine
2.1. Die Lieferung erfolgt zu den in Lieferplanabrufen, Einzelbestellungen oder Abrufbestellungen genannten Terminen. Die Einhaltung der Termine ist, bedingt durch die Serienproduktion, wesentliche Vertragspflicht.
2.2. Maßgebend für die Einhaltung des Termins / der Frist ist der Eingang im Werk von WPL bzw. dem vertraglich vereinbarten Anlieferort.
2.3. Falls nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart wurde, hat der Lieferer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und beim vereinbarten Spediteur zur Abholung anzumelden.
3. Lieferverzug
3.1. Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist der Lieferer gegenüber WPL zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen WPL frühzeitig gemeldet werden.
3.2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, kann WPL die Rücksendung auf Kosten des Lieferers vornehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei WPL auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.4. Bei Lieferverzug wird unter Anrechnung auf einen evtl. darüber hinaus gehenden Schadensersatz, eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Kalenderwoche maximal 5 % auf den Wert des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung fällig. Im übrigen gilt § 340 BGB.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen
4.1. Die Zahlung erfolgt nach Lieferung und Rechnungseingang durch Überweisung oder Scheckzahlung innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Sofern die Lieferung "FCA" (Incoterms 2000) vereinbart wurde, ist für die Zahlung der Zeitpunkt der Verladung der Ware zuzüglich der üblichen Transportzeit maßgeblich.
4.2. Bei fehlerhafter Lieferung ist WPL berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.3. Bei laufenden Belieferungen ist WPL berechtigt, auch wenn für jede einzelne Lieferung eine gesonderte Rechnung erteilt wird, die Zahlung jeweils am Ende einer Woche zusammenzufassen, ohne dabei den Anspruch des vereinbarten Skontos zu verlieren.
4.4. Die Rechnung ist mindestens 14 Tage vor Fälligwerden an das zu beliefernde Werk zu senden. Sie muss Nummer und Datum des Kontraktes, der Bestellung, Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Ware enthalten. Die Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen.
4.5. WPL ist berechtigt, Forderungen des Lieferers mit Forderungen von WPL gegen den Lieferer zu verrechnen. Abtretungen der Forderung des Lieferers an Dritte sind nur mit schriftlichem Einverständnis von WPL zulässig. Die Zustimmung wird ohne wichtigen Grund nicht versagt. WPL behält sich vor, Zahlungen in Schecks, Wechseln oder Akzepten unter Vergütung des jeweiligen Diskontsatzes, jedoch keinesfalls mehr als 0,5 Prozent über dem am Tage der Fälligkeit gültigen Basiszins, zu leisten.
4.6. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um Bau- oder Werkleistungen handelt, gilt § 16 VOB/B.
4.7. Der Lieferer ist nicht berechtigt, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu erheben.
5. Eingangsprüfung, Qualitätssicherung, dokumentationspflichtige Teile
5.1. Für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit und im Übrigen nach den Qualitätsvorschriften von WPL.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle für WPL-Produkte vorgegebenen oder vereinbarten Fertigungs- und Prüfverfahren einzuhalten und Prüfnachweise zu erstellen. Soweit nicht speziell von den Vertragspartnern festgelegt, kann der Lieferant die erforderliche Prüfstrategie eigenverantwortlich definieren. Problembezogen wird der Lieferant WPL Einsicht gewähren.
5.3. Der Lieferant wählt die eingesetzten Prüfmittel so, dass alle vertragsgemäßen, sowie die nach allgemeinem Stand der Technik sinnvollen Qualitätsmerkmale prüfbar sind. Die Prüfmittel sind in angemessenen Intervallen daraufhin zu überwachen. Unser Kontrollpersonal und die in- und ausländischen Behörden sind berechtigt, während der Arbeitszeit im Werk des Lieferers die Qualität des Materials und/oder den Herstellungsablauf der Liefergegenstände zu überprüfen.
5.4. Die Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung der mangelfreien, vorschriftsmäßigen Lieferung dar. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der unterlassenen Eingangsprüfung und verspäteten Mängelrüge (§§ 377), soweit sich die Beanstandung auf Qualitätsmängel der gelieferten Produkte bezieht. Die Rügemöglichkeit wird begrenzt auf 24 Monate ab Lieferung.
5.5. Der Lieferer ist verpflichtet, den Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften, und die für seine Lieferung geforderten technischen Daten einzuhalten und die Qualität seiner Erzeugnisse ständig zu überprüfen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung/Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie oder eine RoHS Konformitätserklärung nach WEEE Richtlinie 2002/95/EG für elektrische Komponenten erforderlich sein, muss der Lieferant diese beibringen und auf Anforderung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
6. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat WPL, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7. Fracht, Verpackung, Versicherung und Gefahrenübergang
1. Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, frei Werk, einschließlich Verpackung und Fracht. Die Gefahr des Versandes trägt der Lieferer. Im Übrigen gelten Incoterms 2000.
2. WPL ist Selbstversicherer und somit Verzichtskunde.
8. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände haftet der Lieferer wie folgt:
8.1. Sachmängel:
Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn dass dieses WPL unzumutbar ist. Kann dies der Lieferer nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann WPL in dringenden Fällen, wie z.B. drohendem Produktionsstillstand, den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers selbst nachbessern, durch einen Dritten ausführen lassen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferers zurückschicken. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferer. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist WPL nach schriftlicher Abmahnung bezogen auf den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferer sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von WPL unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8.2. Rechtsmängel:
Der Lieferer haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter (z.B. Rechte an Arbeitsergebnissen) nicht verletzt werden. Sollte die Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter verletzen, so stellt der Lieferer, WPL von allen Ansprüchen frei. Der Lieferer wird WPL auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
8.3. Verjährung:
Ansprüche aus den Ziff. 8.1. und 8.2 verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Auslieferung des Endproduktes an den Endkunden, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten seit Lieferung an WPL. Rückgriffsansprüche von WPL gegen den Lieferer wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. WPL kann diese auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
8.4. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Haftung
Soweit keine andere Regelung getroffen ist, ist der Lieferer wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der WPL unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:
Der Lieferer haftet, sofern es sich nicht um Fälle der Gefährdungshaftung (bspw. Produkthaftung) handelt, nur wenn ihn ein Verschulden an dem verursachten Schaden trifft. Wird WPL aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung durch Dritte, deren Rechte nicht abdingbar sind, in Anspruch genommen, stellt der Lieferer WPL im Innenverhältnis soweit frei, als ihn eine Haftung auch unmittelbar treffen würde. Es findet die § 254 BGB entsprechende Anwendung.
Für Maßnahmen von WPL zur Schadensabwehr (z.B. Sonderinspektionen, Rückrufe) haftet der Lieferer, soweit der dieser Maßnahme zugrunde liegende Schaden diesem zuzurechnen ist. Dem Lieferer wird insoweit Gelegenheit zur Untersu-chung des Schadensfalls gewährt. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bzw. der Sicherheitsempfehlungen der Fachverbände, der Gewerbeaufsicht u.ä. übernimmt der Lieferer die Verantwortung.
10. Fertigungsmittel/ Materialbeistellungen von WPL
Entwickelte Teile, Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, technische Zeichnungen sowie die Rechte an diesen und dergleichen, die dem Lieferer von WPL gestellt oder nach Angaben und auf Kosten von WPL vom Lieferer gefertigt worden sind, sowie im Rahmen eines Auftrages an den Lieferer zu Be- oder Verarbeitung kostenlos beigestelltes Material und Hilfsmittel bleiben Eigentum von WPL oder gehen in das Eigentum von WPL über und dürfen ohne schriftliche Einwilligung auch nach Vertragsende in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder sonst zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden. Im Übrigen sind diese Fertigungsmittel nach Vertragsende WPL kostenlos und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Anteilig von WPL bezahlte Fertigungsmittel kann WPL bei Ende der Belieferung zum Zeitwert des Lieferantenanteils übernehmen.
Liefergegenstände, die von WPL entwickelt wurden (z.B. nach WPL Spezifikation oder Zeichnung gefertigt wurden) und/oder WPL Warenzeichen und/oder die WPL-Teile-Nr. tragen, darf der Lieferer ausschließlich an WPL verkaufen. Direktlieferungen an die WPL Händlerschaft oder Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Lieferer verpflichtet sich ferner, solche Teile nicht in Katalogen oder sonstigen Werbe- oder Verkaufsunterlagen anzubieten. Bei einem Verstoß gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers ist WPL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des aus der Vertragsverletzung erlangten oder Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Lieferer hat das Material für WPL mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und ist verpflichtet, WPL unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen das Eigentum von WPL beeinträchtigen könnten. Sofern sich bei den gestellten Fertigungsmitteln Abweichungen ergeben, z.B. zwischen Muster und Zeichnung, ist WPL verpflichtet, vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen hinzuweisen.
11. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen und Modelle, Schablonen und Muster sowie ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Der Lieferer darf ohne Zustimmung seitens WPL die Tatsache der Geschäftsbeziehungen nicht für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Unterlieferer sind dieser Regelung entsprechend zu verpflichten.
12. Fremde Arbeitskräfte
Jeder einzelne Einsatz von WPL fremden Arbeitskräften (Subunternehmer) benötigt eine schriftliche Beauftragung durch WPL. Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit von Subunternehmen, die für WPL arbeiten, wird nur aufgrund von Arbeitszeiten anerkannt, die von WPL bzw. seine Beauftragten oder dem Kunden unterschrieben sind.
Sofern WPL schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsschutz bekannt werden, ist WPL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer angezeigte Verstöße nicht unverzüglich abstellt. WPL ist ferner zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Arbeiten gegenüber dem Personal des Lieferers befugt. Verzögerungsschäden gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers.
13. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und ihren Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
14. Ersatzteilbeschaffungspflicht
Der Lieferer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen noch mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen. Für Ersatzteile gilt die in Ziff. 8 geregelte Gewährleistungsbestimmung.
15. Datenschutz
WPL ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des zu beliefernden Werkes. Gerichtsstand ist das für den Erfüllungsort zuständige Gericht. WPL ist aber berechtigt, auch die Gerichte am Sitz des Lieferers anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufrechts vom 1.7.1964 und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Stand 12-2019
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